Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Unzulässigkeit der Berufung wegen Fristversäumnis. elektronische Zustellung des Urteils. keine Übermittlung eines elektronischen Empfangsbekenntnisses an das Gericht trotz mehrfacher Aufforderung. Heilung des Zustellungsmangels. Nachweis des tatsächlichen Zugangs
Leitsatz (redaktionell)
1. Bei der Zustellung eines Dokuments durch Empfangsbekenntnis ist Zustellungsdatum der Tag, an dem der Zustellungsadressat vom Zugang des übermittelten Schriftstücks persönlich Kenntnis erlangt und es empfangsbereit entgegennimmt.
2. Das von einem Rechtsanwalt elektronisch abgegebene Empfangsbekenntnis gegenüber dem Gericht erbringt den vollen Beweis für die Entgegennahme des Dokuments als zugestellt und für den Zeitpunkt dieser Entgegennahme.
3. Das Fehlen eines (elektronischen oder schriftlichen) Empfangsbekenntnisses hindert die Wirksamkeit der Zustellung nicht in jedem Fall, sondern das Gericht kann sich auch dann die Überzeugung von einem (früheren) Zustellungszeitpunkt bilden, wenn der Klägerbevollmächtigte trotz mehrfacher Aufforderung kein Empfangsbekenntnis abgegeben hat.
4. Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Schriftstücks nicht nachweisen, so gilt es als in dem Zeitpunkt zugestellt, in dem es der Person, an die die Zustellung gerichtet war, tatsächlich zugegangen ist; maßgeblich ist dann der Zeitpunkt, an dem der Zustellungsempfänger das Schriftstück tatsächlich erhalten und zur Kenntnis genommen hat; der Nachweis kann mit anderen Beweismitteln erbracht werden.
5. Hat das Büro des Rechtsanwalts trotz Erinnerungen an die Übermittlung des elektronischen Empfangsbekenntnisses den Zugang des Dokuments nicht bestritten und dem Sozialgericht telefonisch die Übersendung des Empfangsbekenntnisses ausdrücklich zuges...