Entscheidungsstichwort (Thema)
Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen dem Träger der Grundsicherung und dem der Arbeitsförderung für Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung
Orientierungssatz
1. Nach § 81 Abs. 1 S. 1 SGB 3 können Arbeitnehmer bei beruflicher Weiterbildung nach den dort benannten Voraussetzungen durch Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert werden.
2. Steht der Antragsteller nicht mehr im Leistungsbezug der Agentur für Arbeit und hat er auch keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld, so ist die sachliche Zuständigkeit des Trägers der Arbeitslosenversicherung für Leistungen der Weiterbildung nach § 81 SGB 3 gemäß § 22 Abs. 4 S. 1 Nr. 4 SGB 3 ausgeschlossen.
3. Für Leistungen zur Eingliederung in Arbeit ist seit 14.08.2020 der Grundsicherungsträger gemäß §§ 14 ff. SGB 2 zuständig. Ein tatsächlicher Leistungsbezug nach dem SGB 2 ist nach § 22 Abs. 4 SGB 3 nicht erforderlich. Eine nachrangige Zuständigkeit der Agentur für Arbeit besteht nicht. Vielmehr tritt nach § 22 Abs. 4 S. 1 Nr. 4 SGB 3 eine Sperrwirkung für Leistungen zur beruflichen Weiterbildung nach dem Vierten Abschnitt des SGB 3 ein.
Nachgehend
BSG (Beschluss vom 05.03.2026; Aktenzeichen B 11 AL 24/25 B)
BSG (Beschluss vom 20.09.2023; Aktenzeichen B 11 AL 23/23 B)
BSG (Beschluss vom 28.10.2021; Aktenzeichen B 11 AL 12/21 BH)
Tenor
1.
Die Berufung wird zurückgewiesen.
2.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
3.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Förderung einer Weiterbildung zur Gesundheits- und Pflegeassistentin.
Die Klägerin stand im Leistungsbezug bei der Beklagten. Mit Änderungsbescheid vom 26. April 2016 bewilligte die Beklagte der Klägerin für die Zeit vom 12. März 2016 bis zum 10. November 2016 Arbeitsl...