Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeld. fiktive Bemessung. Haft. Qualifikation. Vermitllungsbemühungen. Eingliederungschancen
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Höhe des Anspruchs auf Arbeitslosengeld richtet sich gem. § 152 SGB III nach einer fiktiven Bemessung, wenn innerhalb des nach § 150 Abs. 3 SGB III auf zwei Jahre erweiterten Bemessungsrahmens vor Beginn der Arbeitslosigkeit kein Bemessungszeitraum von mindestens 150 Tagen mit Anspruch auf Arbeitsentgelt festgestellt werden kann. Die Tätigkeit während der Strafhaft stellt keine Beschäftigung im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB IV dar, weil es an dem hierfür erforderlichen freien wirtschaftlichen Austausch von Arbeit und Lohn mangelt.
2. Die Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit sind auf den Bereich zu richten, in dem die größte höherwertigste Qualifikation liegt. Beachtlich ist auch, in welchem Bereich die bestmöglichen Eingliederungschancen bestehen.
Normenkette
SGB III § 152; SGB III § 150 Abs. 3; SGB IV § 7 Abs. 1
Tenor
1. Die Berufung wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Höhe des fiktiv zu bemessenden Arbeitslosengeldes.
Der 1960 geborene Kläger erlangte nach seiner Ausbildung zum Radio- und Fernsehtechniker am ... 1985 den Meisterbrief. Er war in der Folgezeit als Geschäftsführer, Vertriebsbeauftragter, Key-Account-Manager und Medienberater tätig. Vom 01. Januar 2008 bis 29. März 2018 befand er sich in Strafhaft in der Justizvollzugsanstalt (JVA) Fuhlsbüttel. Während der Haftzeit ging er ab dem 02. April 2013 nahezu durchgehend einer Tätigkeit nach und absolvierte eine Ausbildung zum Industrieelektroniker, für die jeweils Beiträge zur Arbeitslosenversicherung entr...