Tenor
1. Auf die Berufung wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts vom 3. August 2023 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Instanzen nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt endgültig höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum vom 1. Juli 2017 bis zum 31. Dezember 2017.
Der im Jahr 1956 geborene Kläger betrieb als Tischlermeister eine eigene Tischlerei in der xxx, und bezog ergänzend Leistungen nach dem SGB II vom Beklagten. Der Kläger war privat kranken- und pflegeversichert. Am 12. September 2013 teilte der Kläger dem Beklagten mit, dass er zur Untermiete in der xxx lebe, postalische Adresse bleibe seine Firmenadresse xxx. Am 18. Januar 2014 schloss der Kläger einen Untermietvertrag mit Frau G. über ein Zimmer in der Wohnung xxx zuzüglich Mitbenutzung von Küche und Bad mit einem Mietzins in Höhe von 210 Euro inkl. Heizung und Wasser. Im Juli 2014 reichte er eine Kontovollmacht vom 16. Oktober 2012 zu seinen Gunsten für das Konto der Frau G. bei der H., Kontonummer xxx, beim Beklagten ein und bat, die Leistungen auf dieses Konto zu überweisen.
Auf den Weiterbewilligungsantrag des Klägers vom 29. Juni 2017 bewilligte der Beklagte dem Kläger mit vorläufigen Bewilligungsbescheid vom 3. Juli 2017 für den Zeitraum vom 1. Juli 2017 bis zum 31. Dezember 2017 Leistungen nach dem SGB II in Höhe von monatlich 942,47 Euro (409 Euro Regelbedarf, 210 Euro Kosten der Unterkunft und Heizung, 323,47 Euro Zuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung) ohne Anrechnung von Einkommen.
Der Kläger reichte nach Ablauf des Bewilligungszeitraums eine Anlage EKS vom 3. Januar 2018 mit abschließenden Angaben für den Bewilligungszeit...