Tenor
Die Berufung wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die Höhe der endgültigen Bewilligung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 30. Juni 2019 und die für diesen Zeitraum geltend gemachte Rückforderung vorläufig erbrachter Leistungen.
Die 1958 geborene, im streitgegenständlichen Zeitraum erwerbsfähige Klägerin war als Autorin/Journalistin selbständig tätig. Mit Bescheid vom 10. Dezember 2018 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 28. Dezember 2018 bewilligte der Beklagte der Klägerin vorläufig Leistungen nach dem SGB II in Höhe von monatlich 1.335,60 Euro. Dabei wurde ein Einkommen aus selbständiger Tätigkeit in Höhe von monatlich 156,55 Euro abzüglich eines Freibetrags von 111,31 Euro berücksichtigt.
Nachdem die Klägerin abschließende Angaben zu ihrem Einkommen gemacht hatte, setzte der Beklagte mit Bescheid vom 12. November 2019 den Leistungsanspruch der Klägerin für den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 30. Juni 2019 in Höhe von monatlich 894,71 Euro fest. Dabei berücksichtigte er ein laufendes Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit von monatlich 707,66 Euro, von dem nach Absetzung der Freibeträge ein Betrag von monatlich 582,57 Euro angerechnet wurde. Am selben Tag erließ der Beklagte einen Erstattungsbescheid und forderte von der Klägerin einen Betrag in Höhe von 2.645,34 Euro (440,89 Euro monatlich) zurück.
Am 9. Dezember 2019 legte die Klägerin hiergegen Widerspruch ein mit der Begründung, die Erstattungssumme sei mit 2.645,34 Euro höher als die Summe, die sie eingenommen habe. Es sei für sie nicht ersichtlich, auf welcher Basis die abschließende Berechnung erfolgt sei und...