Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen eines Anspruchs des Grundsicherungsberechtigten auf Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung - Medikamente - Hygieneartikel
Orientierungssatz
1. Zur Prüfung der Frage, ob bei dem Grundsicherungsberechtigten ein ernährungsbedingter Mehrbedarf gemäß § 21 Abs. 5 SGB 2 besteht, können als wichtige Orientierungshilfe die "Empfehlungen des Deutschen Vereins zur Gewährung des Mehrbedarfs bei kostenaufwändiger Ernährung gemäß § 30 Abs. 5 SGB 12" herangezogen werden. Ist nach den ärztlichen Befundberichten eine medizinisch begründete Notwendigkeit, Lebensmittel aus ökologischem Anbau zu verzehren, nicht erkennbar, so ist die Einholung eines Gutachtens entbehrlich.
2. Bezüglich des Bedarfs an Medikamenten und Hygieneartikeln muss sich der Grundsicherungsberechtigte auf vorrangige Leistungen der Krankenversicherung verweisen lassen.
3. Kosten für Haushaltsstrom sind vom Regelbedarf des § 20 SGB 2 umfasst.
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt für den Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2018 höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für Haushaltsstrom sowie aufgrund von Mehrbedarfen für eine kostenaufwändige Ernährung, für Medikamente und Hygieneartikel.
Die 1963 geborene, erwerbsfähige Klägerin steht im Bezug laufender Leistungen nach dem SGB II vom Beklagten. Mit den im Berufungsantrag näher bezeichneten Bescheiden und Änderungsbescheiden bewilligte ihr der Beklagte Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und berücksichtigte dabei einen monatlichen Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung in Höhe von monatlich 41,60 Euro. Die Widersprüc...