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LSG Hamburg Urteil vom 04.03.2025 - L 3 R 53/23 D

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Tenor

Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer höheren Rente wegen Erwerbsminderung.

Der am xxx 1982 geborene Kläger beantragte bei der Beklagten am 6. Juli 2016 die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.

Mit Rentenbescheid vom 12. Dezember 2016 gewährte die Beklagte dem Kläger eine Rente wegen voller Erwerbsminderung ab dem 1. Juli 2016 längstens bis zum 31. Mai 2049 mit einer monatlichen Auszahlung ab dem 1. Januar 2017. Ferner gewährte die Beklagte dem Kläger für die Zeit vom 1. Juli 2016 bis zum 31. Dezember 2016 eine Nachzahlung in Höhe von 2.776,14 €. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass die Anspruchsvoraussetzungen seit dem 1. Februar 2011 erfüllt seien.

Hiergegen erhob der Kläger am 16 Januar 2017 Widerspruch. Zur Begründung führte er aus, dass bei ihm seit der Geburt eine autismusspektrale Symptomatik (Asperger-Syndrom) bestehe. Ihm sei nicht ersichtlich, mit welcher Begründung die Beklagte die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen bzw. den Eintritt der Erwerbsminderung auf den 1. Februar 2011 datiert habe. Das einzige Ereignis dieses Tages sei der Beginn seines sechsmonatigen Leistungsbezuges von Arbeitslosengeld I gewesen. Die Datierung des vermeintlichen Beginns der vollen Erwerbsminderung auf den 1. Februar 2011 störe ihn auch deshalb besonders, da ausweislich der Entgeltpunkteberechnung für Beitragszeiten sein einziger berücksichtigter Monat mit Bezug von Arbeitslosengeld (Februar 2011) 0,0430 Punkte eingebracht habe, während sein letzter berücksichtigter Arbeitslosengeld II-Bezug (Januar 2010) mit 0,0066 Punkten bewertet worden sei. Er sei daher irritiert, dass sei...

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