Entscheidungsstichwort (Thema)
Streitigkeit über Abrechnungen nach der Coronavirus-Testverordnung idF vom 21.9.2021 (juris: CoronaTestV 2021-10). Betrieb eines Testzentrums als beauftragter Dritter. Regressforderung. Aufrechnung gegenüber einer Honorarforderung eines Vertragsarztes. fehlende Aufrechnungslage
Leitsatz (amtlich)
Die Kassenärztliche Vereinigung kann gegenüber der Forderung auf Abschlagszahlung auf das vertragsärztliche Honorar eines Vertragsarztes, der als sogenannter "beauftragter Dritter" im Sinne von § 6 Abs 1 Nr 2 CoronaTestV idF vom 21.9.2021 ein Testzentrum betrieben hat, mangels Aufrechnungslage nicht mit einer Regressforderung nach § 7a Abs 5 CoronaTestV aufrechnen, da die Regressforderung materiell-rechtlich nicht der Kassenärztlichen Vereinigung zusteht und eine Verrechnung gemäß § 7a Abs 5 S 5 TestV auf Forderungen von Leistungserbringern nach §§ 7 und 13 TestV beschränkt ist.
Tenor
1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts für das Saarland vom 1.6.2023 wird zurückgewiesen.
2. Die Antragsgegnerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt die Feststellung, dass seine Forderung auf Vorauszahlung für den Monat April 2023 nicht durch Aufrechnung erloschen ist.
Der Antragsteller ist Facharzt für Chirurgie und Gefäßchirurgie und nimmt in seiner Praxis in A-Stadt an der vertragsärztlichen Versorgung teil. Von Dezember 2021 bis November 2022 hatte er als sogenannter „Beauftragter Dritter“ im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung vom 21.9.2021 zum Anspruch auf Testung in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 (künftig: TestV) u.a. ein Testzentrum in Völklingen betrieben.
Mit Bescheid vom 13.1.2023 setzte die Antragsgegnerin für die Monate Dezember ...