Entscheidungsstichwort (Thema)
Erlöschen des Arbeitslosengeldanspruchs. Anforderungen an die Rechtsfolgenbelehrung. Erfüllen einer Anwartschaft auf originäre Arbeitslosenhilfe vor einer zweiten Sperrzeit
Orientierungssatz
1. Aus dem Erfordernis des schriftlichen Bescheides nach § 119 AFG wird zwar abgeleitet, daß dieser Bescheid eine hinreichende Vorwarnung im Sinne konkreter Angaben, welches tatsächliche Verhalten in Zukunft den Anspruch zum Erlöschen bringen könnte, enthalten muß (vgl BSG vom 13.5.1987 - 7 RAr 90/85 = BSGE 61, 289 = SozR 4100 § 119 Nr 31); das erfordert aber nicht die Benennung einzelner Voraussetzungen, unter denen ein neuer Anspruch erworben werden kann (entgegen SG Duisburg vom 27.5.1993 - S 8 Ar 79/92 = info also 1993, 178).
2. Der dem Bezug von Arbeitslosengeld folgende Anspruch auf Anschlußarbeitslosenhilfe erlischt wegen der Einheitlichkeit des Anspruchs von Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe (§ 134 Abs 4 S 1 Halbs 2 AFG), wenn während des Anspruchszeitraums zwei Sperrzeitanlässe eingetreten sind.
3. Entgegen der Entscheidungen des SG München (S 34/Al 218/90 vom 31.5.1990 = info also 1991, 189) und des SG Detmold (S 3 (11) Ar 237/90 vom 17.6.1992) kann hier auch nicht der insoweit eindeutige Wortlaut des § 119 Abs 3 AFG nach Sinn und Zweck und unter Berücksichtigung des in Art 3 Abs 1 GG verankerten allgemeinen Gleichheitssatzes in seiner Anwendung eingeschränkt und damit die Rechtsfolge des Erlöschens des Anspruchs auf Anschluß-Arbeitslosenhilfe vermieden werden. Das ist auch nicht im Hinblick darauf gerechtfertigt, daß hier "an sich" auch - zusätzlich - eine Anwartschaft auf originäre Alhi durch Zwischenbeschäftigung nach dem ersten Sperrzeitanlaß gegeben wäre und bei der Rechtsfolge des Erlöschens durch eine Sperrzeitereignis zwei Anwartschaf...