Entscheidungsstichwort (Thema)
Berufsausbildungsbeihilfe. Höhe. Wohnunterbringung. Vollverpflegung. erhöhter Bedarf. Nichtberücksichtigung bei Unterbringung aus erzieherischen Gründen in betreuter Wohnform
Orientierungssatz
Die aus erzieherischen Gründen gebotene Unterbringung Auszubildender in betreuter Wohnform steht grundsätzlich außerhalb der Zielsetzung des AFG und begründet keine Verpflichtung der Bundesanstalt für Arbeit, der Berechnung der Berufsausbildungsbeihilfe einen erhöhten Bedarf nach § 11 Abs 2 AusbFöAnO zugrunde zu legen.
Tatbestand
Streitig ist die Höhe der dem Beigeladenen zustehenden Berufsausbildungsbeihilfe (BAB).
Der Kläger gewährte dem am 16. September 1979 geborenen Beigeladenen als Hilfe zur Erziehung vom 1. September 1995 an die Unterbringung in der Einrichtung K. (Träger) in Form von betreutem Einzelwohnen (Maßnahme nach § 34 Sozialgesetzbuch -SGB- VIII). Nach dem Ergebnis der Hilfekonferenz bestand ein Erziehungs- und Betreuungsbedarf hinsichtlich der Förderung der Identitätsentwicklung, der Förderung des Selbstwertgefühls und des Selbstbewusstseins, der Förderung/Erweiterung der sozialen Kommunikation und Interaktion sowie hinsichtlich der Unterstützung zur Erlangung einer beruflichen Qualifikation. Der auf der Grundlage der Berliner Kostensatzrahmenvereinbarung für den Jugendhilfebereich festgesetzte Tagespflegesatz betrug nach der endgültigen Festsetzung vom 23. Oktober 1996 (Schreiben der Senatsverwaltung für Schule, Jugend und Sport -- Landesjugendamt --) 194,95 DM für 1995. Nach Auskunft des Trägers sind darin 500,-- DM monatlich als Kosten für Verpflegung, nämlich 13,70 DM Essensgeld täglich, das ausgezahlt wird, und 2,67 DM für Energiekosten und Kosten der Kücheneinrichtung sowie 0,30 DM für regelmäßig stattfindende gemeinschaftliche Akt...