Entscheidungsstichwort (Thema)
Private Arbeitsvermittlung. Vergütungsanspruch aus einem Vermittlungsgutschein. Vermittlungsvertrag. keine unechte Verflechtung. kein Ausschluss
Orientierungssatz
1. Zum Nichtvorliegen einer unechten personellen Verflechtung zwischen einem privaten Arbeitsvermittler und dem einstellenden Arbeitgeber, der dem Vergütungsanspruch des Vermittlers aus Vermittlungsgutschein gem § 421g SGB 3 entgegen stehen könnte.
2. Der Vergütungsanspruch ist auch nicht gem § 421g Abs 3 Nr 1 SGB 3 ausgeschlossen, wenn der Arbeitslose vor der Vermittlung bei dem zugleich als Bildungs- bzw Maßnahmeträger zugelassenen Vermittler an einer mit Bildungsgutschein geförderten Bildungsmaßnahme teilgenommen hat. Auch wenn für die berufliche Weiterbildung nach § 84 Nr 2 SGB 3 nur Träger zugelassen sind, die in der Lage sind, durch eigene Vermittlungsbemühungen die Eingliederung der Teilnehmer zu unterstützen, kann dies nicht mit einem Auftrag zur Vermittlung gleichgesetzt werden.
Nachgehend
BSG (Beschluss vom 23.02.2010; Aktenzeichen B 11 AL 121/09 B)
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 11. Januar 2006 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht zu erstatten.
Der Streitwert wird auf 1000,00 Euro festgesetzt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über einen Anspruch auf Auszahlung einer Vermittlungsprovision nach § 421 g des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III).
Der 1980 geborene Beigeladene war bis zum 31. Oktober 2003 bei der Fa. B & H Personaldienstleistungen GmbH als Schweißer beschäftigt. Am 04. November 2003 meldete er sich bei der Beklagten arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld. D...