Entscheidungsstichwort (Thema)
Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung bei vom Anwendungsbereich des SozSichAbk YUG erfassten Flüchtlingen des Jugoslawienkrieges. Kindererziehung im Bundesgebiet. tatsächlicher Aufenthalt. gewöhnlicher Aufenthalt. Aufenthaltsgleichstellung
Orientierungssatz
Art 3 Abs 1 Buchst a SozSichAbk YUG iVm Art 4 Abs 1 S 1 SozSichAbk YUG bewirkt, dass abweichend vom Erfordernis des "gewöhnlichen Aufenthalts im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland" für die Anrechnung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung der tatsächliche Aufenthalt in Deutschland oder in Bosnien-Herzegowina genügt.
Nachgehend
BSG (Beschluss vom 18.04.2024; Aktenzeichen B 5 R 79/23 B)
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 19. November 2019 geändert.
Die Beklagte wird unter Änderung des Bescheides vom 9. Juni 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. September 2018 verurteilt, der Klägerin für die Zeit vom 1. März 2017 bis 31. August 2018 höhere Erwerbsminderungsrente unter Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten vom 18. Februar 1993 bis 28. Februar 1995, vom 1. Februar 1998 bis 31. Januar 2001 und vom 1. Juli 2004 bis 22. Mai 2006 sowie von Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung vom 18. Februar 1993 bis 22. Mai 2006 zu gewähren.
Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin im erstinstanzlichen Verfahrens hat die Beklagte zu tragen, im Berufungsverfahren die Beklagte und die Beigeladene jeweils hälftig.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die 1964 geborene Klägerin ist bosnisch-herzegowinische Staatsangehörige und lebte zuletzt in S. Sie reiste 1993 mit ihrem am 1992 geborenen Sohn A nach Deutschland ein und beantragte „wegen der derzeitigen Bürgerkriegssituatio...