Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen eines Anspruchs des Verfahrensbeteiligten auf Entschädigung wegen unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens
Orientierungssatz
1. Nach § 198 Abs. 1 S. 1 GVG wird angemessen entschädigt, wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet.
2. Dabei ist der Zeitraum gerichtlicher Untätigkeit während der Corona-Pandemie nach Ablauf der Übergangszeit dem Verantwortungs- und Einflussbereich des Staates zuzuordnen. Dieser hat geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die Gewährung von Rechtschutz in angemessener Zeit sicherzustellen.
3. Nachteil i. S. von § 198 Abs. 1 GVG sind sämtliche immaterielle Folgen eines überlangen Verfahrens. Dazu gehört die seelische Unbill durch die lange Verfahrensdauer.
4. Die Regelentschädigung nach § 198 GVG beträgt für jedes Jahr der Verzögerung 1.200.- €.
Tenor
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Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine Entschädigung von 2.600,- Euro zuzüglich Prozesszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17. Oktober 2024 zu zahlen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auf 2.600,- € festgesetzt.
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Tatbestand
Der Kläger begehrt Entschädigung für die unangemessene Dauer eines Gerichtsverfahrens vor dem Sozialgericht (SG) Berlin (S 185 AS 2149/16 bzw nach Zurückverweisung S 204 AS 7183/20 WA ≪Ausgangsverfahren≫).
Gegenstand des Ausgangsverfahrens war nach Verbindung zweier Verfahren die Rücknahme eines Eingliederungsverwaltungsakts - im Überprüfungsverfahren - sowie die darauf beruhende Aufhebung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch - Bürgergeld (seit 1. Januar 2023), Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) iHv 30% des Regelbedarfs (119,70 € mtl) für d...