Entscheidungsstichwort (Thema)
Schwerbehindertenrecht. GdB-Feststellung. Versorgungsmedizinische Grundsätze. Asthma. normale Blutgaswerte in Ruhe und unter Belastung. keine dauernde Einschränkung der Lungenfunktion mittleren oder schweren Grades. keine ausreichende Atemwegserkrankung für Merkzeichen G
Orientierungssatz
1. Bei normalen Blutgaswerten in Ruhe und unter Belastung scheidet die Annahme einer dauernden Einschränkung der Lungenfunktion mittleren oder schweren Grades im Sinne von Teil B Nr 8.3 VMG aus.
2. In einem solchen Fall kann auch das Merkzeichen G (erhebliche Gehbehinderung) nicht nach Teil D Nr 1 Buchst d S 4 VMG zuerkannt werden.
Nachgehend
BSG (Beschluss vom 16.12.2025; Aktenzeichen B 9 SB 32/25 B)
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 16. August 2022 wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Höhe des bei der Klägerin festzustellenden Grades der Behinderung (GdB) und die Zuerkennung des Merkzeichens G (erheblich gehbehindert).
Die 1953 geborene Klägerin stellte im Jahr 2001 erstmals einen Antrag nach dem Schwerbehindertenrecht. Hierbei gab sie Rückenprobleme, Asthma bronchiale, ein Emphysem, Schilddrüsenknoten und -vergrößerung, eine Fraktur des rechten Handgelenks, eine Schnittverletzung am linken Daumen sowie Hämorrhoiden an. In einem Verschlimmerungsantrag vom November 2003 teilte sie zudem einen osteoporose-bedingten Trümmerbruch des rechten Beines, die Verschlechterung der Sehkraft des rechten Auges und ein Sulcus-ulnaris-Syndrom mit. Mit Abhilfebescheid vom 18. November 2004 stellte der Beklagte einen GdB von 50 fest.
Im Oktober 2011 bewilligte die D...