Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende. Auskunftsverlangen des Jobcenters gegenüber einem Unterhaltspflichtigen (hier: Kindesvater). keine Erledigung durch parallel eingeholte Auskunft über die Einkünfte beim Finanzamt. Anspruch der Kindesmutter gegen den Kindesvater auf Betreuungsunterhalt. Erwerbstätigkeit. Negativevidenz
Leitsatz (amtlich)
1. Das an den Unterhaltspflichtigen gerichtete Auskunftsverlangen des Jobcenters erledigt sich nicht zwangsläufig dadurch "auf andere Weise" im Sinne von § 39 Abs 2 SGB X, dass das Finanzamt dem Jobcenter Auskunft über die Einkünfte des Unterhaltspflichtigen erteilt.
2. Der Anspruch der Kindesmutter gegen den Kindesvater auf Betreuungsunterhalt gemäß § 1615l Abs 2 S 2 und S 3 BGB ist nicht schon deshalb im Sinne einer Negativevidenz offensichtlich ausgeschlossen, weil die Kindesmutter einer Erwerbstätigkeit nachgeht.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Potsdam vom 9. August 2022 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob der Kläger verpflichtet ist, dem beklagten Jobcenter Auskunft über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu erteilen.
Der Kläger ist als Garten- und Landschaftsbauer selbständig tätig. Er ist der Vater des im 2018 geborenen J T. Kindesmutter ist die im Jahr 1983 geborene Frau A T. Der Kläger und die Kindesmutter sind nicht miteinander verheiratet. Sie lebten und leben getrennt voneinander. Der gemeinsame Sohn wohnt seit seiner Geburt im Haushalt der Kindesmutter.
Die Kindesmutter ging ab November 2019 einer selbständigen Tätigkeit nach (Durchführung von Kindersport-, Kindertanz- und Eltern-Kind-Kursen sowie Babymassagen).
Auf ihren im Februar 2021...