Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitssuchende. Leistungsausschluss für Ausländer bei Aufenthaltsrecht allein aus dem Zweck der Arbeitssuche. Unionsbürger (hier: Franzose). Europarechtskonformität. Nichtgeltung des Ausschusses für Staatsangehörigen eines Vertragsstaates des Europäischen Fürsorgeabkommens. Grundsicherung für Arbeitsuchende. Ausländer nach EuFürsAbk
Orientierungssatz
Der Leistungssausschluss für Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt, gilt nicht für Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Europäischen Fürsorgeabkommens (EuFürsAbk).
Nachgehend
BSG (Urteil vom 19.10.2010; Aktenzeichen B 14 AS 23/10 R)
Tenor
Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 20. Oktober 2009 und der Bescheid der Beklagten vom 31. März 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Juli 2009 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, dem Kläger Arbeitslosengeld II in Form der Regelleistung für die Zeit vom 01. März 2009 bis zum 11. November 2009 dem Grunde nach zu gewähren.
Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten dem Grunde nach (nur) noch die Gewährung von Arbeitslosengeld II in Form der Regelleistung für die Zeit vom 01. März 2009 bis zum 11. November 2009.
Der 1971 geborene, im streitigen Zeitraum allein stehende Kläger besitzt die französische Staatsbürgerschaft. Am 17. Dezember 2007 bescheinigte der damals zuständige französische Träger der Arbeitslosenversicherung ihm auf dem Vordruck E 303/1 zur Arbeitssuche in der Bundesrepublik Deutschland, dass er unter den Voraussetzungen des Artikel 69 Abs 1 Buchst b EWG-Verordnung 1408/71 (EWGV 1408/71) Anspruch auf Leistunge...