Entscheidungsstichwort (Thema)
Schwerbehindertenrecht. GdB-Feststellung. Versorgungsmedizinische Grundsätze. Bewertung eines Lungenkarzinoids für die Zeit der Heilungsbewährung. keine analoge Bewertung zu einem Darmkarzinoid
Leitsatz (amtlich)
Ein Lungenkarzinoid ist als bösartiger Tumor im Sinne von Teil B Nr. 8.4 VMG (Versorgungsmedizinische Grundsätze in der Anlage § 2 VersMedV) zu bewerten. Eine Bewertung analog 10.2.2 VMG ist nicht statthaft.
Orientierungssatz
Die Geschäftsführung des Ärztlichen Sachverständigenbeirats Versorgungsmedizin (ÄSBV) ist nicht kraft gesetzlicher Delegation zu einer verbindlichen Interpretation der VMG ermächtigt.
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 20. Mai 2022 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat der Klägerin deren notwendige außergerichtliche Kosten auch für das Berufungsverfahren zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Vorliegend streiten die Beteiligten über die Höhe des bei der Klägerin festzustellenden Grades der Behinderung (GdB).
Bei der 1963 geborenen Klägerin wurde ein typisches Karzinoid in der Lunge (Tumorformel: pT1c pN0 M0) festgestellt, das am 10. August 2020 operativ entfernt wurde. Karzinoide sind niedrigmaligne Tumore, die von dem neuroendokrinen System ausgehen. Ihr Tumorverhalten wird nicht durch den Ort ihrer Entstehung beeinflusst. Sie können sich im gesamten Körper aus endokrinen Zellen entwickeln. Überwiegend manifestieren sich Karzinoide im gastrointestinalen Trakt, die zweithäufigste Lokalisation ist mit 10 % die Lunge. Von Lungenkarzinomen unterscheiden sich Karzinoide durch ihre geringere Wachstumsgeschwindigkeit, ihr Wachstumsverhalten, ihr Metastasierungsverhalten, ihre Möglichkeit, Hormone zu produzieren und ihre Behandelbarkeit: In d...