Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Kostenentscheidung. Sozialdatenschutzrecht. Datenschutz-Grundverordnung. Geltendmachung von Ansprüchen nach Art 77 EUV 2016/679. Kostenerhebung im Gerichtsverfahren
Orientierungssatz
1. Die garantierte Kostenfreiheit des Beschwerdeverfahrens bei einer Aufsichtsbehörde (Art 57 Abs 3 EUV 2016/679) gilt nach den Grundsätzen der Datenschutz-Grundverordnung (juris: EUV 2016/679) nicht für das Gerichtsverfahren. Für Streitigkeiten iS des § 81a Abs 1 SGB 10 ist in Ermangelung spezieller Regelungen das SGG anzuwenden (vgl BSG vom 29.2.2024 - B 8 SO 2/23 R = SozR 4-1300 § 69 Nr 1).
2. Zur Frage der Gerichtskostenpflicht (vgl BSG vom 29.2.2024 - B 8 SO 2/23 R aaO) oder Gerichtskostenfreiheit (vgl BSG vom 10.1.2024 - B 7 AS 211/23 AR) im Falle der gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen nach Art 77 EUV 2016/679.
Nachgehend
BSG (Beschluss vom 26.06.2025; Aktenzeichen B 10 SF 7/25 BH)
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 25. Februar 2022 in der Kostenentscheidung geändert.
Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander für beide Instanzen keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt ein „wirksames Tätigwerden“ des Beklagten gegen das Jobcenter M.-O. (im Folgenden Jobcenter).
Die 1966 geborene Klägerin ist von Beruf Diplom-Ingenieurin und bezog im Jahr 2019 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vom Jobcenter.
Im Dezember 2019 bewarb sich die Klägerin auf einen Vermittlungsvorschlag des Jobcenters als Bürokauffrau bei einer Großwäscherei. In einem Beratungstermin im Februar 2020 teilte die Arbeitsvermittlerin der ...