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LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 03.05.2018 - L 1 KR 500/16

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Berücksichtigung des Zahlbetrags einer spanischen Altersrente bei der Bemessung des Krankenversicherungsbeitrags eines Rentners

Orientierungssatz

1. Bei einer Altersrente aus der gesetzlichen spanischen Rentenversicherung (INSS) handelt es sich um eine der allgemeinen deutschen Rentenversicherung i. S. des § 228 Abs. 1 S. 2 S 1 SGB 5 vergleichbare Rente. Damit ist deren Zahlbetrag nach § 237 S. 1 Nr. 1 SGB 5 bei versicherungspflichtigen Rentnern der Beitragsbemessung zugrunde zu legen.

2. § 228 Abs. 1 S. 2 SGB 5 verstößt weder gegen Europarecht noch gegen das GG.

3. Nach Art. 30 EGV 883/2004 kann ein Träger eines Mitgliedstaates Beiträge nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften berechnen, wenn die Kosten für die Leistungen nach den Art. 23 bis 26 der Verordnung von ihm zu berechnen sind. Die Berechnung des Krankenversicherungsbeitrags richtet sich damit nach den deutschen Rechtsvorschriften, somit auch nach § 228 Abs. 1 S. 1 SGB 5.

Normenkette

SGB V § 228 Abs. 1 S. 1; SGB V § 228 Abs. 1 S. 2; SGB V § 237 S. 1 Nr. 1; SGB V § 237 S. 2; SGB V § 57 Abs. 1 S. 1; VO (EG) Nr. 883/2004 Art. 30 Abs. 1; VO (EG) Nr. 883/2004 Art. 5 Buchst. b; VO (EG) Nr. 883/2004 Art. 23 Abs. 1; VO (EG) Nr. 883/2004 Art. 53; AEUV Art. 18; AEUV Art. 21; AEUV Art. 45 Abs. 4; AEUV Art. 45a; AEUV Art. 48; AEUV Art. 267; EWGV 1408/71 Art. 33 Abs. 1; EGV Art. 18; GG Art. 3 Abs. 1; SGG § 86; SGG § 96 Abs. 1

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Im Streit steht der Sache nach, ob der Kläger Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung auf seine vom spanischen Rentenversicherungsträger bezogene Rente zu leisten hat.

Der 1945 geborene K...

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