Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenversicherung. Krankenhaus. Mindestmenge (hier: für die Versorgung von Früh- und Reifgeborenen). Ausnahmegenehmigung. Fortgeltung trotz zwischenzeitlicher Gesetzesnovellierung und mittlerweile erfolgter Erhöhung
Leitsatz (amtlich)
Zur Fortgeltung einer Ausnahmegenehmigung für die Unterschreitung einer Mindestmenge im Sinne des heutigen § 136b Abs 1 S 1 Nr 2 SGB V trotz zwischenzeitlicher Gesetzesnovellierung und mittlerweile erfolgter Erhöhung der Mindestmenge.
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegner wird der Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 26. März 2024 abgeändert. Die
aufschiebende Wirkung der Klage vom 10. Oktober 2023 gegen den Bescheid der Antragsgegner vom 26. September 2023 wird angeordnet, soweit dort verfügt wird, dass die Erbringung von Leistungen im Leistungsbereich Versorgung von Früh- und Reifgeborenen mit einem Aufnahmegewicht von unter 1.250 g dem gesetzlichen Leistungsverbot unterliegt.
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage und die Beschwerde werden im Übrigen zurückgewiesen.
Die Antragsgegner haben auch die Kosten des Beschwerdeverfahren zu tragen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 55.482,43 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen einen Mindestmengen-Prognosewiderlegungsbescheid der Antragsgegner, der Landesverbände der Krankenkassen sowie der Ersatzkassen für Berlin und Brandenburg.
Sie betreibt ein zur Versorgung gesetzlich krankenversicherter Patienten zugelassenes im Landeskrankenhausplan enthaltenes Krankenhaus.
Mit Bescheid vom 13. April 2010 erteilte das Ministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg (MUGV) der Antragstellerin widerruflich eine Ausnahme ...