Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Berufung. Verwerfung. Wert des Beschwerdegegenstandes. unbezifferter Klageantrag
Leitsatz (amtlich)
Der höchstmögliche Wert des Beschwerdegegenstandes iS von § 144 Abs 1 S 1 Nr 1 SGG kann nur das sein, was durch das Sozialgericht versagt worden ist. Wenn erstinstanzlich ein unbezifferter Klageantrag gestellt worden ist, muss der Wert durch das (Berufungs-)Gericht anhand der erstinstanzlichen Klagebegründung ermittelt werden.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 7. Juli 2023 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Streitig sind die Gewährung höherer endgültiger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit vom 1. Januar 2022 bis 30. April 2022 sowie die Erstattung vorläufig bewilligter Leistungen.
Nach zunächst erfolgter vorläufiger Bewilligung gewährte der Beklagte der Klägerin für die Zeit vom 1. November 2021 bis 30. April 2022 endgültige Leistungen unter Zugrundelegung von Regelbedarfen von 446 Euro im Jahr 2021 und 449 Euro im Jahr 2022 (Bescheid vom 3. Mai 2022; Widerspruchsbescheid vom 28. Juli 2022). Ferner forderte er die Erstattung vorläufig bewilligter Leistungen für diesen Zeitraum in Höhe von insgesamt 19,27 Euro (Bescheid vom 9. Mai 2022; Widerspruchsbescheid vom 28. Juli 2022).
Die Klägerin hat Klage zum Sozialgericht Cottbus gegen die vorläufige Bewilligung (S 25 AS 442/22) und gegen die endgültige Bewilligung sowie gegen die Erstattungsforderung (S 25 AS 621/22) erhoben. Mit Beschluss vom 13. Februar 2023 hat das Sozialgericht die Klagen verbunden und unter dem Aktenzeichen S 25 AS 442/22 fortgeführt.
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