Entscheidungsstichwort (Thema)
Anspruch auf Gewährung einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung
Orientierungssatz
1. Bei der Übernahme von Weiterbildungskosten nach § 77 Abs. 1 SGB 3 ist eine Prognoseentscheidung erforderlich, ob die Bildungsmaßnahme die Eingliederungschancen erhöht. Liegen die Voraussetzungen des § 77 Abs. 1 S. 1 Nrn. 1 bis 3 SGB 3 vor, so hat der Versicherungsträger sein Ermessen dahingehend auszuüben, ob die Teilnahme an einer Maßnahme, und wenn ja, zu welcher und in welchem Umfang gefördert wird. Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich darauf, ob die Verwaltungsentscheidung in einer dem Sachverhalt angemessenen und methodisch einwandfreien Weise erarbeitet worden ist.
2. Auch der Förderungsanspruch aus § 97 Abs. 1 SGB 3 verlangt neben der Zweckbestimmung einer Förderung der beruflichen Eingliederung die Erforderlichkeit der Maßnahme wegen Art oder Schwere der Behinderung. Eine Maßnahme ist damit nur förderfähig, wenn der behinderte Mensch über die hierzu erforderliche körperliche und geistige Leistungsfähigkeit verfügt.
3. Im Hinblick auf die Vorschrift des § 14 Abs. 2 S. 1 SGB 9 zur Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen ist der Träger der Arbeitslosenversicherung verpflichtet, einen Antrag auf Teilhabeleistungen nicht nur nach Maßgabe des SGB 3 zu prüfen.
4. Eine besondere Antragsform ist dazu nicht erforderlich. Es genügt jedweder Antrag, aus dem sich das Begehren des behinderten Menschen auf eine Leistung zur Teilhabe ergibt. Dann ist der Träger der Arbeitslosenversicherung verpflichtet, alle Rechtsgrundlagen heranzuziehen, die überhaupt in der entsprechenden Bedarfssituation für den behinderten Menschen vorgesehen sind. Hierzu zählen auch Ansprüche nach dem SGB 6.
Tenor
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialg...