Entscheidungsstichwort (Thema)
Gegenstandswert. Verlängerung der Ermächtigung einer Klinik
Orientierungssatz
Zur Festsetzung des Gegenstandswertes bei Antrag auf Feststellung, daß die Ambulanz der radiologische Abteilung einer Klinik berechtigt sei, bestimmte Leistungen zu erbringen und abzurechnen.
Gründe
Mit der Klage hat sich die Klägerin gegen einen Beschluß des Beklagten vom 25. Juni 1997 gewandt, mit dem ihr Antrag auf Verlängerung einer Ermächtigung für zwei Jahre abgelehnt worden war.
Nach Erledigung des Rechtsstreits durch Klagerücknahme hat das Sozialgericht den Gegenstandswert für das erstinstanzliche Verfahren auf 510.000,-- DM festgesetzt. Mit der Beschwerde begehrt der Antragsteller eine Heraufsetzung des Gegenstandswertes auf mindestens 5.000.000,-- DM.
Die zulässige Beschwerde ist zum Teil begründet.
Der Gegenstandswert ist auf 1.000.000,-- DM festzusetzen. Rechtsgrundlage ist § 10 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 2 Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte --BRAGO--. Entsprechend § 13 Abs. 1 Gerichtskostengesetz --GKG-- bestimmt sich der Gegenstandswert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenen Bedeutung der Sache. Mit der Klage hatte die Klägerin die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Feststellung begehrt, daß die Ambulanz ihrer radiologischen Abteilung berechtigt sei, bestimmte Leistungen zu erbringen und abzurechnen. Diese Klage war zwar unzulässig; denn die Klägerin hätte zulässigerweise nur ihren Antrag auf Verlängerung der Ermächtigung für zwei weitere Jahre weiterverfolgen können, für die Bemessung des Gegenstandswertes kommt es hierauf aber nicht an.
Grundsätzlich wendet der Senat in ständiger Rechtsprechung in Zulassungssachen § 8 Abs. 2 BRAGO i.V.m. § 25 Abs. 2 Kostenordnung --KostO-- an und ermittelt den Gegenstandswert nach dem dr...