Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenversicherung. Krankenhausvergütung. Kodierung. OPS 8-98b (Andere neurologische Komplexbehandlung des akuten Schlaganfalls). Mindestmerkmal des unmittelbaren Zugangs zu neurochirurgischen Notfalleingriffen sowie zu gefäßchirurgischen und interventionell-neuroradiologischen Behandlungsmaßnahmen. Voraussetzungen an die höchstens halbstündige Transportentfernung und deren grundsätzliche Erfüllbarkeit. rückwirkende Klarstellung durch DIMDI. hier: Einsatz eines Rettungshubschraubers
Leitsatz (amtlich)
Der OPS 8-98b (Andere neurologische Komplexbehandlung des akuten Schlaganfalls) in der Fassung der Corrigenda des DIMDI zum OPS 2019 setzt voraus, dass der Transport unter Verwendung des schnellstmöglichen Transportmittels innerhalb von 30 Minuten rund um die Uhr, dh auch nach Sonnenuntergang und in der Nacht, im Regelfall tatsächlich machbar und möglich sein muss. Mit einem Transportmittel (hier Hubschrauber), das nach den tatsächlichen Gegebenheiten des Rettungswesens und den normativen Vorgaben des Rettungsdienstgesetzes Baden-Württemberg (juris: RettDG BW 2010) grundsätzlich bzw im Regelfall während der Nacht nicht zum Einsatz kommt, kann ein unmittelbarer Zugang nicht erreicht werden.
Nachgehend
BSG (Beschluss vom 17.04.2024; Aktenzeichen B 1 KR 13/23 B)
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 17.12.2020 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt auch im Berufungsverfahren die Kosten des Rechtsstreits.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren endgültig auf 868,63 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Vergütung einer stationären Krankenhausbehandlung.
Die Beklagte ist Trägerin eines nach § 108 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) zugelassenen Krankenhauses in B. Sie unterhält eine ...