Entscheidungsstichwort (Thema)
Vertragsärztliche Vergütung. Plausibilitätsprüfung. Abrechnungsfähigkeit von Gebührenordnungspositionen (GOP) des EBM-Ä 2008. vollständige Dokumentation der obligaten Leistungsinhalte. kein Vertrauensschutz
Leitsatz (amtlich)
1. Zum Nachweis der Erfüllung einer GOP des EBM (juris: EBM-Ä 2008) müssen die obligaten Leistungsinhalte vollständig dokumentiert sein. Die Bezugnahme auf Diagnosen ist nicht ausreichend.
2. Eine durchgeführte Plausibilitätsprüfung begründet keinen Vertrauensschutz dahingehend, dass die zum damaligen Zeitpunkt durchgeführte Dokumentation auch in Zukunft als ausreichend angesehen wird, insbesondere, wenn die Dokumentation nicht Gegenstand der Plausibilitätsprüfung war.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 17.06.2024 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird endgültig auf 149.263,83 € festgesetzt.
Tatbestand
Streitig ist die Rechtmäßigkeit einer sachlich-rechnerischen Richtigstellung der Honorarabrechnungen des Klägers für die Quartale 3/2014 bis 4/2015 mit einer Honorarrückforderung in Höhe von 149.263,83 €.
Der Kläger ist seit 01.10.2002 als Facharzt für Orthopädie zur vertragsärztlichen Versorgung in V1 zugelassen und im Rahmen einer Praxisgemeinschaft tätig.
Mit Schreiben vom 03.07.2007 beantragte er bei der Beklagten aufgrund der von ihm durchgeführten Akupunkturleistungen die Erhöhung seines Zeitlimits von 780 Stunden pro Quartal auf 950 Stunden pro Quartal. Mit Schreiben vom 01.08.2007 teilte die Beklagte mit, dass die entsprechende Bundesrichtlinie einer Erhöhung der Aufgreifgrenzen durch die Länder entgegenstehe. Mit Schreiben vom 26.09.2008 bat die Beklagte im Rahmen einer Plaus...