Entscheidungsstichwort (Thema)
Vertragsärztliche Versorgung. Wirtschaftlichkeitsprüfung. Einzelfallprüfung der Verordnungsweise. vorangegangene Richtgrößenprüfung
Leitsatz (amtlich)
Ärztliche Verordnungen, die bereits Gegenstand einer Richtgrößenprüfung waren, können einer Einzelfallprüfung nicht mehr unterzogen werden, soweit es um die Wirtschaftlichkeit und nicht um die Zulässigkeit der Verordnung geht. Neben der Prüfung der Wirtschaftlichkeit der Verordnungsweise eines Arztes nach Maßgabe der Richtgrößenvolumina im Sinne des § 106 Abs 2 Satz 1 Nr 1 SGB V aF ist eine Einzelfallprüfung unter dem Aspekt der Unwirtschaftlichkeit nach § 4 Abs 2 und § 7 Abs 1 PV ausgeschlossen, wenn die Wirtschaftlichkeit der Verordnungsweise des Arztes bereits zuvor nach Richtgrößen geprüft worden und unbeanstandet geblieben ist (Anschluss an BSG vom 13.5.2015 - B 6 KA 18/14 R = SozR 4-2500 § 106 Nr 51; Urteil vom 17.2.2016 - B 6 KA 3/15 R = SozR 4-2500 § 106 Nr 54; Urteil vom 11.9.2019 - B 6 KA 21/19 R = SozR 4-2500 § 106 Nr 60; Beschluss vom 19.7.2023 - B 6 KA 31/22 B).
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 09.03.2023 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird endgültig auf 13.105,09 € festgesetzt.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten steht die Prüfung der Verordnungsweise im Einzelfall in den Quartalen 1/2014 bis 4/2014 und ein hieraus resultierender Regress in Höhe von 13.105,09 € im Streit.
Der Kläger war im Jahr 2014 als Facharzt für Innere Medizin im hausärztlichen Bereich zur vertragsärztlichen Versorgung in H1 zugelassen.
In den Quartalen 1/2014 bis 4/2014 verordnete er zu La...