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LSG Baden-Württemberg Urteil vom 26.09.2024 - L 10 R 213/24

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kostenerstattung für das Vorverfahren. Zurückweisung des Widerspruchs als unbegründet. kein Kostenerstattungsanspruch nach § 63 SGB 10 bei Fortführung eines auf einer unzureichenden Begründung gestützten Widerspruchs nach Heilung des Begründungsmangels

Leitsatz (amtlich)

Ein Anspruch auf Kostenerstattung für das Vorverfahren nach § 63 SGB X besteht nicht, wenn ein auf eine unzureichende Begründung des Rentenbescheids gestützter Widerspruch nach erfolgter Heilung des Begründungsmangels ohne sachlich-inhaltlichen Angriff fortgeführt und der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen wird, weil der Rentenbescheid in der Sache nicht zu beanstanden ist (Anschluss an BSG vom 6.7.2022 - B 5 R 21/21 R = BSGE 134, 237 = SozR 4-1300 § 63 Nr 32).

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 03.11.2020 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten steht die Kostenerstattung in einem Widerspruchsverfahren im Streit.

Dem 1956 geborenen Kläger wurde mit Rentenbescheid vom 28.02.2020 (S. 5 ff. VA) auf seinen Antrag vom 21.01.2020 hin eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte ab dem 01.05.2020 in Höhe eines monatlichen Zahlbetrags von 2.350,63 € (netto) bewilligt. Der Bescheid enthielt die Anlagen „Berechnung der Rente“, „Versicherungsverlauf“, „Berechnung der persönlichen Entgeltpunkte“ und „Rente und Hinzuverdienst“. In der Anlage „Berechnung der persönlichen Entgeltpunkte“ wurden allgemeine Erläuterungen zur Ermittlung der Entgeltpunkte gemacht und die Summe der berücksichtigten Entgeltpunkte nebst Zugangsfaktor angegeben. Zudem enthielt der Bescheid den Hinweis, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbei...

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