Entscheidungsstichwort (Thema)
Anspruch auf Haushaltshilfe wegen Krankenbehandlung
Leitsatz (amtlich)
§ 38 Abs. 1 Satz 3 SGB V erweitert den Anspruch auf Haushaltshilfe auf Situationen nach einem stationären Krankenhausaufenthalt, einer ambulanten Operation, einer "ambulanten" Krankenhausbehandlung (z.B. Chemotherapie) etc., in denen die Weiterführung des Haushalts wegen einer schweren Erkrankung oder einer akuten Verschlimmerung nicht möglich ist. Diese Regelung findet keine Anwendung auf eine dauerhafte und chronifizierte Erkrankung, die aus Sicht des Versicherten eine Haushaltshilfe für einen erheblichen Zeitraum erforderlich macht.
Normenkette
SGB V § 38 Abs. 1 S. 1; SGB V § 38 Abs. 1 S. 2; SGB V § 38 Abs. 1 S. 3; SGB V § 38 Abs. 2; SGB V § 2; SGB V § 2a Abs. 1a; SGB V § 10; SGB V § 11 Abs. 2; SGB V § 23; SGB V § 27 Abs. 1 S. 1; SGB V § 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 4; SGB V § 40; SGB IX § 64 Abs. 1 Nr. 6; SGB IX § 74 Abs. 1; SGG § 54 Abs. 1; SGG § 54 Abs. 4; SGG § 56; SGG § 95
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 30.01.2023 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist ein Anspruch auf eine Haushaltshilfe streitig.
Der 1959 geborene Kläger ist als Mitglied der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) bei der Beklagten ab 01.06.2022 krankenversichert. Er bezieht Rente wegen voller Erwerbsminderung bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze (Rentenbeginn 01.09.2018, Bl. 243 der Verwaltungsakten = 103 der Senatsakten). Das K1 stellte bei dem Kläger einen Grad der Behinderung (GdB) von 50 ab 01.02.2017 (Bl. 244 der Verwaltungsakten = 182 der Senatsakten) und von 60 ab 30.12.2020 (Bl. 105 der SG-Akten = 184 der Senatsakten), bei seiner 1969 gebo...