Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Unfallversicherung. Verletztenrente. unfallbedingte Gesundheitsstörungen in rentenberechtigendem Ausmaß. psychischer Gesundheitsschaden. Nachweis im Vollbeweis. international anerkanntes Diagnosesystem. weitere Unfallfolgen. haftungsausfüllende Kausalität. Theorie der wesentlichen Bedingung. chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, somatoforme autonome Funktionsstörungen des oberen Verdauungstraktes sowie rezidivierende depressive Störungen. Konkurrenzursache. schwerer Verkehrsunfall. Busfahrer
Orientierungssatz
1. Zum Nichtvorliegen eines Anspruchs auf Verletztenrente mangels unfallbedingter Gesundheitsstörungen in rentenberechtigendem Ausmaß.
2. Zur Anerkennung einer psychischen Störung als Unfallfolge ist eine exakte Diagnose der Krankheit nach einem der international anerkannten Diagnosesysteme (zum Beispiel ICD-10 bzw seit ihrem Inkrafttreten zum 1. Januar 2022 ICD-11, DSM IV bzw ggfs DSM-5) unter Verwendung der dortigen Schlüssel und Bezeichnungen erforderlich, damit die Feststellung nachvollziehbar ist.
3. Zur Nichtanerkennung weiterer Gesundheitsschäden (hier: chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, somatoforme autonome Funktionsstörungen des oberen Verdauungstraktes sowie rezidivierende depressive Störungen) als Folge eines Arbeitsunfalls mangels Vorliegens der haftungsausfüllenden Kausalität.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 10. März 2021 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Verletztenrente.
Der 1969 geborene Kläger erlitt am 29. März 2001 als Busfahrer einen unverschuldeten Verkehrsunfall, als ihm ein...