Entscheidungsstichwort (Thema)
Gerichtsinterne Zuständigkeit. Nachträgliche Änderung. Änderung der Geschäftsverteilung. Sozialrechtsweg. Sozialdatenschutz. Verletzung. Feststellung. Schadensersatzanspruch. Teilverweisung. Krankengeld
Orientierungssatz
1. Die gerichtsinterne Zuständigkeit der Spruchkörper wird, soweit keine gesetzliche Regelung eingreift, nach § 21e GVG durch die Geschäftsverteilung bestimmt und kann, wie sich aus § 21e Abs 4 GVG ergibt, auch für bereits anhängige Sachen nachträglich geändert werden (vgl BGH vom 20.5.1981 - IVb ZR 572/80 = NJW 1981, 2464 = juris RdNr 12).
2. Wird der Anspruch auf Feststellung einer (sozial-)datenschutzrechtlichen Verletzung geltend gemacht, ist der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit eröffnet.
3. Soweit die Gewährung von Schadensersatz wegen datenschutzrechtlicher Verstöße gemäß Art 82 DSGVO (juris: EUV 2016/679) geltend macht wird, ist die Zuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit nicht gegeben.
4. Das Erheben von Sozialdaten durch die Krankenkassen ist nach § 284 Abs 1 S 1 Nr 4 SGB 5 zulässig, soweit diese für die Prüfung der Leistungspflicht und die Erbringung von Leistungen an Versicherte einschließlich der Voraussetzungen von Leistungsbeschränkungen erforderlich sind.
5. Für die Prüfung der Ansprüche auf Krankengeld ist im Hinblick auf § 48 Abs 1 SGB 5 sowohl die Kenntnis der Vorerkrankungszeiten als auch die Kenntnis der Vorbezugszeiten von Krankengeld erforderlich.
Leitsatz (redaktionell)
1. Die gerichtsinterne Zuständigkeit der Spruchkörper wird, soweit keine gesetzliche Regelung eingreift, nach § 21e GVG durch die Geschäftsverteilung bestimmt und kann, wie sich aus § 21e Abs. 4 GVG ergibt, auch für bereits anhängige Sachen nachträglich geändert werden.
2. Für einen geltend gemachten Anspruch auf Fests...