Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenversicherung. Krankenhausvergütung. matrixassoziierte autologe Chondrozytenimplantation. Verwendung von Knorpelzellaufbereitungen. als Arzneimittel für neuartige Therapien nach EGV 1394/2007 zugelassen oder nach § 4b AMG 1976 genehmigt
Leitsatz (amtlich)
Für die matrixassoziierte autologe Chondrozytenimplantation dürfen Knorpelzellaufbereitungen verwendet werden, die entweder als Arzneimittel für neuartige Therapien (Advanced Therapy Medicinal Products - ATMP) gemäß Verordnung (EG) Nr 1394/2007 (juris: EGV 1394/2007 ) zugelassen oder gemäß § 4b AMG (juris: AMG 1976) genehmigt worden sind.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 16. März 2023 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird endgültig auf 3.759,60 € festgesetzt.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Vergütung einer stationären Krankenhausbehandlung und hierbei die Abrechnung des Zusatzentgelts (ZE) 126 („Autogene/Autologe matrixinduzierte Chondrozytenimplantation“) streitig.
Die Klägerin ist Trägerin des Diakonie-Klinikums S1 (im folgenden Klinik), das durch Aufnahme in den Krankenhausplan des Landes Baden-Württemberg nach
§ 108 Nr. 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch
(SGB V) zur Versorgung gesetzlich Krankenversicherter zugelassen ist.
Der 1968 geborene, bei der Beklagten krankenversicherte B1 (im Folgenden: Versicherter) litt an einem Knorpelschaden im rechten Knie. Am 22. November 2018 wurde bei ihm eine Arthroskopie am rechten Kniegelenk durchgeführt mit einer Innenmeniskushinterhornteilrestriktion sowie einer Knorpelentnahme zur Anzüchtung von körpereigenen Knorpelzellen, um danach eine matrixassoziierte autologe Chondrozytenimplantatio...