Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Streitgegenstand gem § 96 SGG. Zweitbescheid während eines laufenden Klageverfahrens. kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage. kein berechtigtes Feststellungsinteresse: Feststellung von nur in der Vergangenheit bestehender Gesundheitsstörungen als weitere Unfallfolge. zweifelhafte Durchsetzung von Folgeansprüchen
Leitsatz (amtlich)
1. Entscheidet der Unfallversicherungsträger während eines laufenden Klageverfahrens über bereits abgelehnte Unfallfolgen neu und lehnt diese nach erneuter Prüfung nochmals ab, wird dieser Zweitbescheid nach § 96 SGG Gegenstand des Klageverfahrens.
2. Für die Feststellung von nur in der Vergangenheit bestehenden Gesundheitsstörungen als Unfallfolge besteht kein berechtigtes Feststellungsinteresse, wenn die Durchsetzung von Folgeansprüchen (zB Verletztengeld, Verletztenrente oder Heilbehandlung) nicht ernsthaft in Betracht kommt.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 18.08.2021 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten steht (noch) die Anerkennung weiterer Folgen des Arbeitsunfalls vom 05.10.2018 im Streit.
Der 1994 geborene Kläger war im Unfallzeitpunkt bei der Firma H1 GmbH in I1 als Kfz-Mechatroniker beschäftigt und absolvierte die Meisterschule (S. 61 SG-Akte). Am 05.10.2018 stieß er auf dem Heimweg von der Arbeit gegen 18.15 Uhr auf der B1-straße zwischen I1 und M1 mit ca. 90 km/h mit einem aus einer Einbuchtung heraus auf seiner (des Klägers) Fahrbahnseite auf die B1straße einfahrenden Pkw zusammen (s. Unfallanzeige, Bl. 83 VA). Der Kläger wurde vor Ort notärztlich versorgt und in das Klinikum Landkreis T1 verbracht, aus de...