Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenversicherung. Krankenhausvergütung. Kodierung der Nebendiagnosen B37.88 (Candidose an sonstigen Lokalisationen) und T85.74 (Infektion und entzündliche Reaktion durch perkutan-endoskopische Gastrostomie-Sonde). Vorliegen einer Infektion
Leitsatz (amtlich)
Für das Vorliegen einer Candidose (Infektionskrankheit durch Pilze der Gattung Candida) reicht eine Besiedlung mit dem genannten Keim nicht aus. Eine Wundinfektion kann (zB als Nebendiagnose B37.88) erst dann kodiert werden, wenn Infektionszeichen hinzukommen. Bei Nachweis von Bakterien auf Wunden ist zwischen Kontamination, Kolonisation und Infektion zu unterscheiden.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 28.09.2021 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird endgültig auf 1.751,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Vergütung einer stationären Krankenhausbehandlung.
Die Klägerin ist Trägerin eines Krankenhauses, das durch Aufnahme in den Krankenhausplan des Landes Baden-Württemberg nach § 108 Nr. 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) zur Versorgung gesetzlich Krankenversicherter zugelassen ist. Die Beklagte ist eine gesetzliche Krankenkasse.
Der 1961 geborene R1 (im Folgenden Versicherter) befand sich vom 16.02.2018 bis 22.02.2018 bei der Klägerin in stationärer Behandlung. Die Aufnahme erfolgte wegen Verdachts auf Pneumonie bei Fieber sowie eines - vermutlich infektgetriggerten - Krampfanfalls bei bekannter Epilepsie. Beim Versicherten lag bei Aufnahme eine PEG-Sonde (Perkutane endoskopische Gastrostomie), ein endoskopisch angelegter künstlicher Zugang von außen durch die Bauchdecke in den Magen, vor (vgl. Ent...