Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenversicherung. Krankenhausvergütung. matrixassoziierte autologe Chondrozyten-Implantation/Transplantation. kein medizinisches Erfordernis für die stationäre Durchführung der arthroskopischen Entnahme von Knorpelzellen
Leitsatz (amtlich)
Weder der Ausschluss aus der vertragsärztlichen Versorgung noch die fehlende ambulante Abrechnungsmöglichkeit der matrixassoziierten autologen Chondrozyten-Implantation/Transplantation (M-ACI, M-ACT) stellen ein medizinisches Erfordernis für die stationäre Durchführung der arthroskopischen Entnahme von Knorpelzellen dar.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 30.04.2024 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.
Der Streitwert wird auf 1.845,77 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Vergütung für Leistungen der stationären Krankenhausbehandlung der bei der Beklagten krankenversicherten M1 H1 (geboren 1982, im Folgenden: Die Versicherte) vom 31.05.2016 bis 01.06.2016.
Die Versicherte wurde am 31.05.2016 geplant zur stationären Behandlung im - nach § 108 Abs. 1 Nr. 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) zugelassenem - Krankenhaus der Klägerin aufgenommen. Aufnahmediagnose war eine Knorpelläsion am linken Knie. Die stationäre Aufnahme erfolgte zur arthroskopischen Entnahme von Knorpel zur Zell- und Gewebezüchtung. Diese wurde am 31.05.2016 durchgeführt. Der Eingriff verlief komplikationslos. Die Versicherte wurde am Folgetag planmäßig aus der stationären Behandlung entlassen. Die Klägerin rechnete die Kosten für den stationären Aufenthalt der Beklagten gegenüber mit Rechnung vom 03.06.2016 unter Zugrundlegung der DRG-Fallpauschale I18A (Wenig komplexe Eingriffe an Kniegelenk, Ellenbogengelenk und Unterarm, A...