Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitsförderung. Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben. Förderung eines Bachelorstudiums nach § 117 Abs 1 S 2 SGB 3. Eignung. sozialgerichtliches Verfahren. Widerklage
Orientierungssatz
1. Begehrt ein Mensch mit Behinderung eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form der Förderung eines Bachelorstudiums (hier: Soziale Arbeit) nach § 117 Abs 1 S 2 SGB 3, kann diesem für den Fall eines erfolgreichen Abiturs die Hochschulreife nicht abgesprochen werden, da anderenfalls eine Benachteiligung aufgrund einer Behinderung vorliegen würde, weil anderen erfolgreichen Abiturienten der Zugang zur Hochschule nicht mit der Begründung versagt wird, dass sie nicht die erforderliche Eignung hierfür mitbringen, indem ein zusätzliches psychologisches Gutachten angeführt wird.
2. Die Klärung einer zusätzlichen Rechtsfrage, die erst aufgrund einer Widerklage streitentscheidend wird, kann nach dem Sinn und Zweck des § 100 SGG nicht Gegenstand einer Widerklage sein.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 24. Mai 2022 wird zurückgewiesen. Die Widerklage wird abgewiesen.
Die Beklagte hat auch die außergerichtlichen Kosten der Klägerin für das Berufungsverfahren zu erstatten und trägt darüber hinaus die Kosten des Verfahrens für die Widerklage.
Der Streitwert der Widerklage wird endgültig auf 60.864,24 € festgesetzt.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin einen Anspruch auf Förderung des Bachelor-Studiums der Sozialen Arbeit an der S2 Hochschule H1 hat.
Bei der 1999 geborenen Klägerin besteht bei infantiler Cerebralparese (ICP) Stadium GMFCS3 ein Zustand nach Multilevel-Weichteil-Release beider Beine 2005. Sie hat Knick-Plattfüße beidseits, deren operative Versorgung ohne konkreten Termin ge...