Entscheidungsstichwort (Thema)
sozialgerichtliches Verfahren. Erledigung einer Untätigkeitsklage. Einbeziehung des Widerspruchsbescheid. neue Anfechtungs- und Leistungsklage. gewillkürte Klageänderung. Statthaftigkeit. Zulässigkeit der geänderten Klage
Leitsatz (amtlich)
Die Untätigkeitsklage nach § 88 Abs. 2 SGG erledigt sich durch den Erlass des Widerspruchsbescheids. Dieser kann vom Kläger im Wege der gewillkürten Klageänderung (§ 99 Abs. 1 SGG) in das Verfahren einbezogen werden, die in der Regel sachdienlich sein wird. Der Widerspruchsbescheid wird nicht nach § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens der Untätigkeitsklage.
Die Statthaftigkeit der Klageänderung macht die geänderte Klage nicht ohne weiteres zulässig. Es müssen für sie sämtliche Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sein, d.h. - bei korrekter Rechtsbehelfsbelehrung - auch die Monatsfrist des § 87 Abs. 1 SGG gewahrt sein.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 6. Juli 2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Sozialhilfe nach den Bestimmungen des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) für den Zeitraum vom 1. Dezember 2003 bis 31. Dezember 2004.
Der am 1956 geborene Kläger, nach seinen Angaben von Beruf Baukeramiker und Grundofensetzer, war vom 1. April 1994 bis 13. Dezember 2004 bei der Gemeinde S. gewerberechtlich mit einem Gewerbe “Kachelöfen + Kamine, Raumgestaltung, Keramik (+ Porzellan), Internationales Kunsthandwerk„ angemeldet. Der Kläger ist seit April 2002 geschieden, aber seit Juni 2006 wieder verheiratet; mit seiner jetzigen Frau, die in der streitbefangenen Zeit Sozialhilfe bezogen hatte, hat er zwei Kinder (geb. 28. Dezember 2002 und 5. Januar 2005). Aus einer früheren Ver...