Entscheidungsstichwort (Thema)
Behindertenrecht. GdB-Feststellung. Migräne. Versorgungsmedizinische Grundsätze. Kopfschmerztagebuch. subjektive Beschwerdeangaben. ärztliche Validierung
Leitsatz (amtlich)
Geführte Migräne-/Kopfschmerztagebücher beruhen nur auf subjektiven Angaben und bedürfen ärztlicher Validierung, um Rückschlüsse auf die Funktionsbeeinträchtigungen ziehen zu können.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 27. August 2024 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die höhere Erstfeststellung des Grades der Behinderung (GdB) mit mehr als 40.
Sie ist 1989 geboren, hat nach ihren Angaben gegenüber dem Sachverständigen B1 den Realschulabschluss erreicht, nicht aber das Abitur, und eine Ausbildung zur Elektronikerin abgeschlossen. Weiter hat sie angegeben, seit 2011 bei M1 in der Warenkommissionierung angestellt zu sein, sich aber „immer wieder“ in Elternzeit zu befinden, im Frühjahr 2025 ist das vierte Kind zur Welt gekommen. Die Klägerin ist seit 2023 verheiratet.
Am 5. Mai 2020 beantragte sie bei dem Landratsamt B2 (LRA) erstmals die Feststellung des GdB. Vorgelegt wurde die „Psychiatrisch-psychotherapeutische Bescheinigung“ des Facharztes E1 vom 30. April 2020. Danach bestünden eine „Rezidivierende depressive Störung bis schwere Episoden“, eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ, eine kombinierte Angststörung und eine komplizierte Migräne.
Die aufgeführten Erkrankungen führten langfristig zu einer Beeinträchtigung der Belastbarkeit. Insbesondere in psychosozialen Belastungs- und Stresssituationen oder auch in emotionalen Konflikten verstärkten sich die psychiatrischen Störungen deutlich. Auch d...