Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit. Musiktherapeutin. Leistung von Musiktherapie in einer Jugendeinrichtung auf der Basis eines Honorarvertrags. Auftragsverhältnis. betriebsmittelarme Dienstleistung. abhängige Beschäftigung. selbstständige Tätigkeit
Leitsatz (amtlich)
Zur fehlenden Versicherungspflicht einer Musiktherapeutin, die ihre Leistungen aufgrund eines Honorarvertrags im Umfang von bis zu drei Unterrichtsstunden wöchentlich in einer Jugendeinrichtung erbringt.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 27.05.2022 sowie der Bescheid der Beklagten vom 11.07.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 03.01.2020 mit Ausnahme der Festsetzung des Streitwerts aufgehoben. Es wird festgestellt, dass die Beigeladene bei ihrer Tätigkeit als Musiktherapeutin für den Kläger ab dem 01.04.2017 nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen. Diese trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren endgültig auf 5.000 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beigeladene in ihrer Tätigkeit als Musiktherapeutin im Verhältnis zum Kläger seit dem 01.04.2017 aufgrund einer Beschäftigung der Versicherungspflicht sowohl in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag.
Die 1991 geborene C1 (nachfolgend Beigeladene) ist südkoreanische Staatsangehörige. Sie ist ausgebildete Musiktherapeutin und seit mehreren Jahren in diesem Beruf bei...