Entscheidungsstichwort (Thema)
Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit. Gründungszuschuss. Höhe. zuletzt bezogenes Arbeitslosengeld vermindert um Nebeneinkommen. Arbeitslosengeld. Auslegung. teleologische Reduktion. Zusicherung. sozialrechtlicher Herstellungsanspruch
Leitsatz (amtlich)
1. Der Gründungszuschuss gem § 58 SGB 3 wird in Höhe des zuletzt bezogenen durch anrechenbares Nebeneinkommen gemindertes Arbeitslosengeld geleistet.
2. Überlegungen zu anderen Fallkonstellationen können nicht dazu führen, dass die genau diesen Sachverhalt regelnde Norm durch richterliche Rechtsschöpfung unangewendet bleibt; ansonsten wären die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung überschritten.
Normenkette
SGB III § 58; SGB X § 34
Nachgehend
BSG (Urteil vom 24.11.2010; Aktenzeichen B 11 AL 12/10 R)
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 26. Februar 2008 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Gewährung eines höheren Gründungszuschusses.
In der Zeit vom 12. Februar bis 31. Mai 2007 war der Kläger im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung im Bereich des Garten- und Landschaftsbaus tätig. Seine Arbeitszeit umfasste monatlich 40 Stunden, sein Lohn belief sich auf 320,00 Euro monatlich. Mit Bewilligungsbescheid vom 25. April 2007 bewilligte die Beklagte dem Kläger Arbeitslosengeld (Alg) ab 1. April 2007 in Höhe von 38,69 Euro täglich bei einem Leistungssatz von 43,86 Euro täglich. Hierbei berücksichtigte sie Nebeneinkommen abzüglich eines monatlichen Freibetrags in Höhe von 165,00 Euro.
Zum 1. Juni 2007 beendete der Kläger seine Nebentätigkeit und machte sich gleichzeitig in der Versicherungsvermittlung selbst...