Entscheidungsstichwort (Thema)
Vertragsärztliche Versorgung. Nachbesetzung einer Arztstelle. Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ). Arztgruppe. Tätigkeitsspektrum
Leitsatz (amtlich)
Die Nachbesetzung einer Arztstelle im MVZ setzt voraus, dass der ausscheidende Arzt und der prospektive neue Stelleninhaber derselben Arztgruppe im Sinne der Regelungen der Bedarfsplanung angehören und das Tätigkeitsspektrum des neuen Angestellten dem des vorigen im Wesentlichen entspricht (Anschluss an BSG vom 19.10.2011 - B 6 KA 23/11 R = BSGE 109, 182 = SozR 4-2500 § 103 Nr 8; BSG vom 2.7.2014 - B 6 KA 23/13 R = BSGE 116, 173 = SozR 4-2500 § 103 Nr 14). An Letzterem fehlt es, wenn der prospektive neue Stelleninhaber über eine andere fachliche Qualifikation (hier Internist mit Schwerpunkt Hämatologie und Onkologie) verfügt, so dass es ihm nicht erlaubt ist, die Patienten seines Vorgängers (hier Internist mit Schwerpunkt Rheumatologie) zu behandeln.
Tenor
Das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 10.11.2022 sowie der Bescheid des Beklagten vom 11.03.2021 (Beschluss vom 21.10.2020) werden aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird endgültig auf 60.000 € festgesetzt.
Tatbestand
Im Streit steht die Nachbesetzung einer Arztstelle.
Die Beigeladene zu 1) ist Trägerin eines Medizinischen Versorgungszentrums (MVZ) mit Vertragsarztsitz in der L1-straße, in S1. Das MVZ ist seit 01.07.2010 zur vertragsärztlichen Tätigkeit in den Fachgebieten Innere Medizin mit der Zuordnung zur fachärztlichen Versorgung und Innere Medizin mit der Zuordnung zur hausärztlichen Versorgung zugelassen. Bis 30.04.2018 beschäftigte das MVZ auf Grundlage de...