Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende. Leistungsausschluss für Auszubildende bei Ausbildungsförderung. abstrakte Förderungsfähigkeit. behinderter Mensch. Bezug von Ausbildungsgeld nach § 104 SGB 3
Leitsatz (amtlich)
1. Nach § 7 Abs 5 SGB 2 sind auch in Ausbildung befindliche behinderte Menschen, die Ausbildungsgeld nach § 104 SGB 3 beziehen, vom Leistungsausschluss nach dem SGB 2 erfasst, wenn die Ausbildung dem Grunde nach förderfähig ist.
2. Der Ausschluss der Ausbildungsvergütung im Berufsausbildungsvertrag für eine Ausbildung im Berufsbildungswerk führt nicht zum Förderungsausschluss dem Grunde nach und steht somit der Anwendbarkeit von § 7 Abs 5 SGB 2 nicht entgegen.
Nachgehend
BSG (Urteil vom 06.08.2014; Aktenzeichen B 4 AS 55/13 R)
Tenor
Die Berufung der Klägerinnen gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 28. März 2012 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand
Streitig ist, ob die Klägerin Ziff. 2 (Isabelle) im Zeitraum vom 01.01.2011 bis 30.06.2011 während ihrer Berufsausbildung als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Alg II) nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) sowie die Klägerin Ziff. 1 deshalb höheres Alg II beanspruchen können.
Die am 31.01.1965 geborene erwerbsfähige, hilfebedürftige und arbeitsuchende Klägerin Ziff. 1 ist die alleinerziehende Mutter der am 06.02.1991 geborenen I. K., der Klägerin Ziff. 2 (im SG-Verfahren Klägerin Ziff. 3) und der am 21.10.1993 geborenen S. K. (vormals Klägerin Ziff. 2), die im streitigen Zeitraum bei ihrer Mutter lebte. Für beide Kinder wurde der Klägerin Ziff.1 Kindergeld in Höhe von zusammen 368,00 € monatlich gewährt, das nicht weitergeleitet wurde (Bl. 856 V...