Entscheidungsstichwort (Thema)
Überbrückungsgeldanspruch. niederländischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Frankreich. Existenzgründung. Grenzgänger. verfassungskonforme Auslegung
Leitsatz (amtlich)
Zu den Voraussetzungen, unter denen ein niederländischer Staatsangehöriger, der in Frankreich wohnt und in Deutschland eine selbständige Tätigkeit aufgenommen hat, unter Art 71 Abs 1 Buchst b der EWGV 1408/71 fällt.
Orientierungssatz
Steht das Wohnsitzprinzip des § 30 SGB 1 dem Eingriff durch Auferlegung von Beiträgen nicht entgegen, so können territoriale Gründe nicht erstmals gegen die Einlösung des mit Beiträgen erworbenen Versicherungsschutzes ins Feld geführt werden, wenn Gründe, die einen solchen Wechsel des Anknüpfungssachverhalts rechtfertigen, nicht vorliegen. Unter diesen Voraussetzungen ist, bei Vorliegen eines notwendigen Bezuges zum Geltungsbereich des Gesetzes, von Verfassungs wegen eine Auslegung geboten, die den aus Art 3 Abs 1 GG abgeleiteten Anspruch des Grenzgängers auf eine seiner Beitragszahlung entsprechende Sozialleistung zur Geltung bringt (vgl BVerfG vom 30.12.1999 - 1 BvR 809/95 = SozR 3-1200 § 30 Nr 20).
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 26. Januar 2007 abgeändert und der Bescheid der Beklagten vom 28. Oktober 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. Juni 2005 aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, den Antrag des Klägers vom 12. Juli 2002/23. Oktober 2002 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes neu zu bescheiden.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Klägers beider Instanzen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Überbrückungsgeld nach dem Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Ar...