Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Zurückverweisung. Entscheidung des Gerichts über einen anderen Streitgegenstand. erweiternde Auslegung des § 159 Abs 1 Nr 1 SGG. Voraussetzung für eine Zurückverweisung. Sachentscheidung. Unbegründetheit der Klage wegen Formunwirksamkeit des Widerspruchs. vergleichbare Auswirkungen der Prozesssituation wie bei einem Prozessurteil
Leitsatz (amtlich)
Eine erweiternde Auslegung und Anwendung des § 159 Abs 1 Nr 1 SGG ist auf über reine Prozessurteile hinausgehende Fallgestaltungen möglich, in denen zwar eine Sachentscheidung ergangen ist, allerdings über einen gänzlich anderen Streitgegenstand entschieden worden ist, was einem Prozessurteil in den Auswirkungen für die Beteiligten letztlich gleichsteht.
Orientierungssatz
1. Eine Zurückverweisung kommt grundsätzlich nur in Betracht, wenn nach der Zurückverweisung eine Sachentscheidung möglich ist.
2. Auch wenn die Abweisung der Klage als unbegründet mangels formgerechten Widerspruchs und damit einhergehender Bestandskraft des angefochtenen Ausgangsbescheides eine Sachentscheidung darstellt, dürfte es in einer solchen Fallgestaltung ermessensfehlerhaft sein, die Sache zurückzuverweisen, da sich die prozessuale Situation in ihren Auswirkungen nur marginal von der eines Prozessurteils unterscheidet, da in beiden Konstellationen eine materiell-rechtliche Prüfung des angefochtenen Ausgangsbescheides bzw des vom Kläger geltend gemachten Anspruchs nicht stattfindet.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Ulm vom 20.08.2024 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Berufungsverfahrens - an das Sozialgericht Ulm zurückverwiesen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt einen höheren Grad d...