Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren. Austausch der Rechtsgrundlage. Erstattung vorläufig bewilligter Leistungen nach § 328 Abs 3 S 2 SGB 3. Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistung. überzahlter Gründungszuschuss. kein Ermessen
Leitsatz (amtlich)
Ein Austausch der Rechtsgrundlage - hier § 50 Abs 2 SGB 10 statt § 328 Abs 3 SGB 3 - ist zulässig, wenn sich dadurch der Verwaltungsakt nicht in seinem Wesen verändert. Im Bereich der Arbeitsförderung ist im Rahmen des § 50 Abs 2 S 2 SGB 10 iVm § 45 SGB 10 kein Ermessen auszuüben (Anschluss an BSG vom 20.8.2012 - B 14 AS 165/11 R = SozR 4-1300 § 50 Nr 3).
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 13. April 2011 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich dagegen, den ihr in der Zeit vom 01.06.2008 - 28.02.2009 gewährten Gründungszuschusses (teilweise) i.H.v. 4.924,80 € zurück erstatten zu müssen.
Die am … 1957 geborene Klägerin meldete sich am 05.02.2008 bei der Beklagten, nach einer versicherungspflichtigen Beschäftigung bei der Fa. H... Braut- und Bräutigam Mode, Inh. A., aus der sie zuletzt ein beitragspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt i.H.v. 994,- € monatlich bezog, arbeitslos und beantragte die Gewährung von Arbeitslosengeld. Mit Bescheiden vom 07.05.2008 und vom 11.09.2008 bewilligte die Beklagte der Klägerin für die Zeit vom 20.03. - 31.05.2008 Arbeitslosengeld in Höhe eines täglichen Leistungsbetrages von 11,76 € (352,80 € monatlich). Die Bewilligung erfolgte im Hinblick auf ein beim Arbeitsgericht Karlsruhe anhängiges Verfahren mit ihrem ehemaligen Arbeitgeber zunächst vorläufig.
Am 29.04.2008 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Gewährung eines ...