Entscheidungsstichwort (Thema)
Anforderungen an den Beweis der Gewalttat
Leitsatz (amtlich)
Aus einer Gesundheitsstörung (Knalltrauma) kann nicht auf das Vorliegen eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs i. S. des § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG geschlossen werden.
Normenkette
OEG § 1 Abs. 1 S. 1; OEG § 6 Abs. 3; BVG § 1 Abs. 3; BVG § 9 Abs. 1 Nr. 3; BVG § 13; BVG § 30 Abs. 1 S. 1; BVG § 30 Abs. 1 S. 2; BVG § 31 Abs. 1; VersMedV § 2 Anl. Teil C Nr. 1; VersMedV § 2 Anl. Teil C Nr. 2; VersMedV § 2 Anl. Teil C Nr. 3; SGB VII § 8; SGB VII § 9; KOVVfG § 15 S. 1; StGB § 240; SGG § 54 Abs. 1; SGG § 54 Abs. 4; SGG § 55 Abs. 1 Nr. 3; SGG § 118 Abs. 1 S. 1; SGG § 128 Abs. 1 S. 1
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 4. Mai 2021 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Feststellung des Ereignisses vom 7. September 2015 als vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriff i. S. des § 1 Abs. 1 Satz 1 Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (Opferentschädigungsgesetz - OEG) sowie die Gewährung einer Beschädigtengrundrente und die Versorgung mit einer Hörhilfe nach dem OEG i. V. m. dem Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz - BVG).
Sie ist 1974 geboren. Eigenen Angaben zufolge wurde sie nach massivem Drogenmissbrauch der leiblichen Mutter zur Adoption freigegeben. Der alkoholkranke Stiefvater sei verstorben, als sie 13 Jahre alt gewesen sei. Ihre Adoptivmutter sei 2001 an Krebs verstorben, sie habe diese fünf Jahre gepflegt. Die Klägerin ist ledig, kinderlos und bezieht seit 2002 eine Rente wegen voller Erwerbminderung. Bei ihr sind ein Grad der Behinderung (GdB) von 90 seit dem 27. Februar ...