Entscheidungsstichwort (Thema)
Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung. medizinische Voraussetzung. Chronic Fatigue Syndrom. Beweiswürdigung. Überzeugungskraft eines neurologisch-psychiatrischen Gutachtens. Anwesenheit einer Begleitperson bei der Begutachtung. keine Berücksichtigung des Einflusses der Begleitung auf den Ablauf der Begutachtung. methodischer Mangel. Verhinderung der Beeinträchtigung der Überzeugungskraft. versicherungsrechtliche Voraussetzungen bei vorzeitiger Wartezeiterfüllung
Leitsatz (amtlich)
1. Zum Bestehen einer rentenberechtigenden Erwerbsminderung bei einem Chronic Fatigue Syndrom (CFS).
2. War während einer neurologisch-psychiatrischen Begutachtung eine Begleitperson des Probanden tatsächlich anwesend, ohne dass ihr Einfluss auf den Ablauf der Begutachtung reflektiert wird, so stellt dies ungeachtet des grundsätzlichen Rechts auf Begleitung durch eine Vertrauensperson einen methodischen Mangel des Gutachtens dar, der seine Würdigung erschwert und geeignet ist, seine Überzeugungskraft zu schmälern.
3. Um eine solche Beeinträchtigung der Überzeugungskraft des Gutachtens zu verhindern, bedarf es einer differenzierten Darstellung des Gutachters, inwiefern die Begleitperson ggf durch ihre (zB unterstützende) Anwesenheit oder fremdanamnestische Angaben auf die Begutachtung Einfluss genommen hat, und inwiefern mit dem Probanden auch Teile der Begutachtung ohne Anwesenheit einer Begleitperson durchgeführt wurden.
4. Zu den versicherungsrechtlichen Voraussetzungen einer Erwerbsminderungsrente bei vorzeitiger Wartezeiterfüllung.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 04.10.2022 abgeändert und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 30.11.2018 in Gestalt des Widerspruch...