Entscheidungsstichwort (Thema)
Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 2 S 1 Nr 9 SGB 6. Berücksichtigung von Einnahmen aus den jeweiligen konkreten Auftragsverhältnissen im Rahmen der Prüfung der Wesentlichkeitsschwelle. Hemmung der Verjährung nach § 198 S 2 SGB 6 auch durch Verfahren zur Feststellung der Versicherungspflicht
Orientierungssatz
1. Auch ein Verfahren zur Feststellung der Versicherungspflicht fällt unter dem Begriff des
Beitragsverfahrens iS des § 198 SGB 6. Es hemmt somit die Verjährung.
2. Ob ein Selbstständiger im Wesentlichen für einen Auftraggeber iS des § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB 6 tätig ist, kann nur unter Betrachtung des Verhältnisses der Einnahmen aus den jeweiligen konkreten Auftragsverhältnissen zueinander beurteilt werden. Betriebseinnahmen hingegen, die nicht als Einnahme einem bestimmten Auftragsverhältnis zugeordnet werden können, müssen dabei außer Betracht bleiben. Denn für die relevante wirtschaftliche Abhängigkeit von (im Wesentlichen) nur einem Auftraggeber sind Einnahmen, die außerhalb des konkreten Auftragsverhältnisses erzielt werden und im Zusammenhang mit der allgemeinen Ausstattung des Betriebs des Selbstständigen stehen, irrelevant.
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 26. September 2023 wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Versicherungspflicht als selbstständig Tätiger.
Der Kläger übt seit 10. Mai 2011 eine selbstständige Tätigkeit als Versicherungsvertreter aus.
Am 13. November 2018 beantragte er bei der Beklagten eine Entscheidung über die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. In einem Fragebogen zur Feststellung der Versi...