Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtliche Auswirkung eines Pflegegutachtens
Leitsatz (amtlich)
1. Ein "normaler" Verwaltungsfehler stellt keinen in die Interessenabwägung bei der Ermessensausübung einzustellenden Umstand dar, wenn sich der Bescheidadressat vorwerfbar im Sinne von § 45 Abs 2 S 3 Nr 3 SGB X verhalten hat.
2. Ein Anpassungsbescheid, der aufgrund eines Eingabefehlers erstmals eine - weitere - Leistung ausweist, kann ausnahmsweise Regelungswirkung entfalten und damit einen Verwaltungsakt darstellen.
3. Einem Pflegegutachten sowie einer notariellen Urkunde kann eine indizielle Bedeutung im Hinblick auf die Feststellung von Einschränkungen in der Geschäftsfähigkeit zukommen.
Orientierungssatz
1. Eine sozialleistungsberechtigte Person ist aufgrund des Sozialrechtsverhältnisses gehalten, Bewilligungsbescheide zu lesen und zur Kenntnis zu nehmen, und kann sich deshalb später nicht darauf berufen, einen Behördenfehler nicht erkannt zu haben, der sich aus der Begründung des Bescheids ergibt.
2. Wenn das Hinzutreten der Witwerrente zunächst zum Wegfall des Anspruchs auf Ausgleichsrente geführt hat, kann eine versorgungsberechtigte Person nicht ernsthaft davon ausgehen, dass ihr - bei im Wesentlichen unveränderten Einkommensverhältnissen - die Ausgleichsrente nach einer maschinellen Anpassung der Versorgungsbezüge nur vier Monate später - plötzlich in vierfacher Höhe zustehen würde.
3. Zum Leitsatz 2: Abgrenzung zu BSG vom 16.12.2004 - B 9 VG 1/03 R = SozR 4-3800 § 10a Nr 1 und vom 22.6.1986 - 9/9a RV 46/86 = BSGE 63, 266 = SozR 3642 § 9 Nr 3.
Normenkette
SGB X § 24; SGB X § 45 Abs. 1; SGB X § 45 Abs. 2 S. 1; SGB X § 45 Abs. 2 S. 2; SGB X § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 1; SGB X § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3; SGB X § 45 Abs. 4 S. 2; SGB X § 50 Abs. 1 S. 1; SGB XI § 45a; BVG § 32 Abs. 1; BV...