Leitsatz (amtlich)
1. Bei schweren Traumatisierungen können im Umfeld von Begutachtungen Symptome stärker werden, das stellt aber keine Retraumatisierung dar.
2. Wenn vor der Untersuchung Medikamente abgesetzt werden, hat dies keinen therapeutischen Hintergrund, dies wäre nichts anderes als eine Abhängigkeit der Therapie von Begutachtungen oder im Kontext mit Verfahren.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 20. März 2025 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt nach Anerkennung der schädigenden Ereignisse noch die Gewährung von höherer und weiterer Beschädigtenversorgung nach dem Gesetz über die Entschädigung der Opfer von Gewalttaten (OEG) i. V. m. dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) aufgrund von sexuellem Missbrauch im Alter zwischen sechs und vierzehn Jahren durch erwachsene Männer.
Sie ist 1985 als zweites von insgesamt fünf Kindern der Mutter, die alle von unterschiedlichen Vätern stammen, in H1 geboren. Die Schule hat sie regelmäßig bis zur fünften Klasse besucht, mit 14 Jahren ist zu von zu Hause ausgezogen und hat zunächst bei ihrem Freund, dann bei einer Freundin gewohnt. Die Geschwister sind nach Angaben der Klägerin vom Jugendamt aus der Familie genommen worden. Ausweislich der polizeilichen Aufstellung (vgl. Bl. 37 VerwAkte) ist die Klägerin wegen gemeinschaftlichen Raubes (1997), gemeinschaftlichen Ladendiebstahls (1997), gemeinschaftlicher Körperverletzung (1998), Körperverletzung (1998 und 2001), Sachbeschädigung/Nötigung (1999), Diebstahl (1999 und 2000), Bedrohung (2001) und Kokainhandels (2005) polizeilich in Erscheinung getreten, zu einem gerichtlichen Verfahren kam es nach ihren Angaben nicht. Sie ist mehrfach umgez...