Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Unfallversicherung. Wegeunfall. innerer Zusammenhang. Unterbrechung des versicherten Weges zwecks privaten Einkaufs. Wiederaufnahme des versicherten Arbeitsweges. Zwei-Stunden-Grenze
Orientierungssatz
Zur Nichtanerkennung eines Wegeunfalls bei Unterbrechung des Arbeitsweges um mehr als zwei Stunden zwecks privaten Einkaufs.
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 16.08.2023 wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist das Vorliegen eines bei der Beklagten versicherten Wegeunfalls im Streit.
Der 1955 geborene Kläger ist polnischer Staatsangehöriger. Er wurde am 22.10.2014 gegen 18:30 Uhr an einem Fußgängerüberweg im Bereich der H1straße in S1-H2 - in der Nähe seiner Wohnung - von einem Auto erfasst und schwer verletzt. Der Kläger wurde vom 22.10.2014 bis 04.11.2014 im Klinikum S1 stationär behandelt, wo ein Polytrauma mit Unterschenkel-Mehrfragmentfraktur rechts, supracondylärer Humerusfraktur rechts, großer Kopfplatzwunde frontal, OSG-Distorsion links, lateraler Clavikula-fraktur links und Risswunde am Unterschenkel rechts festgestellt wurden. Auch aufgrund dieser erlittenen Verletzungen bezieht der Kläger inzwischen eine Rente wegen voller Erwerbsminderung.
Der Kläger war zum Unfallzeitpunkt nach eigenen Angaben bei der Dachdeckerfirma A1 H3 in I1 beschäftigt. Allerdings erfolgte die Anmeldung seiner Tätigkeit zur Sozialversicherung erst nach dem Unfall, und zwar nach Angaben des Klägerbevollmächtigten am 03.11.2014 rückwirkend zum 10.10.2014. Zuvor hatte der Kläger nach eigenen Angaben eine selbständige Tätigkeit als Bauwerker ausgeübt. Dieses Gewerbe meldete der Kläger erst nach dem Unfall rückwirkend...